Wen betrifft das BFSG

Gelten die Anforderungen des BFSG auch für Sie?

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) betrifft viele Unternehmen, insbesondere solche, die digitale Angebote bereitstellen. Hier erfahren Sie, ob Ihr Unternehmen von den gesetzlichen Anforderungen betroffen ist.

Checkliste für Unternehmen

  • Sie bieten Sie öffentlich zugängliche digitale Dienste an.
  • Sie betreiben eine Webseite, einen Online-Shop oder eine mobile App die sich an Verbraucher wendet.
  • Sie elektronische Bücher oder andere digitale Publikationen bereit.
  • Sie betreiben eine digitale Plattform oder einen Online-Dienst

Stimmen Sie einem dieser Punkte zu, dann ist Ihr Unternehmen wahrscheinlich vom BFSG betroffen.

Wen betrifft das BFSG laut Gesetz genau?

Der genaue Wortlaut im Barrierefreiheitsstärkungsgesetz ist etwas ausführlicher und lautet wie folgt:

Dieses Gesetz gilt für folgende Produkte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden:

  1. Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmte Betriebssysteme;
  2. die folgenden Selbstbedienungsterminals:
    1. Zahlungsterminals und zu diesen gehörige Hardware und Software;
    2. die folgenden Selbstbedienungsterminals, die zur Erbringung der unter dieses Gesetz fallenden Dienstleistungen bestimmt sind:
      1. Geldautomaten;
      2. Fahrausweisautomaten;
      3. Check-In-Automaten;
      4. interaktive Selbstbedienungsterminals zur Bereitstellung von Informationen, mit Ausnahme von Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen oder Schienenfahrzeugen eingebaut sind;
  3. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für Telekommunikationsdienste verwendet werden;
  4. Verbraucherendgeräte mit interaktivem Leistungsumfang, die für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten verwendet werden, und
  5. E-Book-Lesegeräte.

Dieses Gesetz gilt für folgende Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden:

  1. Telekommunikationsdienste mit Ausnahme von Übertragungsdiensten zur Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation;
  2. folgende Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Schienen- und Schiffsverkehr mit Ausnahme von Stadt-, Vorort- und Regionalverkehrsdiensten, für die nur die Elemente unter Buchstabe e gelten:
    1. Webseiten;
    2. auf Mobilgeräten angebotene Dienstleistungen, einschließlich mobiler Anwendungen;
    3. elektronische Tickets und elektronische Ticketdienste;
    4. die Bereitstellung von Informationen in Bezug auf den Verkehrsdienst, einschließlich Reiseinformationen in Echtzeit, bei Informationsbildschirmen allerdings nur dann, wenn es sich um interaktive Bildschirme im Hoheitsgebiet der Europäischen Union handelt, und
    5. interaktive Selbstbedienungsterminals im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, mit Ausnahme der Terminals, die als integrierte Bestandteile von Fahrzeugen, Luftfahrzeugen, Schiffen und Schienenfahrzeugen eingebaut sind und für die Erbringung von solchen Personenbeförderungsdiensten verwendet werden;
  3. Bankdienstleistungen für Verbraucher;
  4. E-Books und hierfür bestimmte Software und
  5. Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.

Ausnahmen

Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, bei denen Unternehmen möglicherweise nicht den vollständigen Anforderungen des BFSG unterliegen:

Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen: Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 2 Millionen Euro sind vom Gesetz ausgenommen. (ACHTUNG! Gilt nicht für Hersteller!)

Unverhältnismäßige Belastung: Wenn die Umsetzung der Barrierefreiheit zu einer unverhältnismäßigen Belastung führen würde, können Unternehmen unter bestimmten Umständen eine Ausnahme beantragen. Dies muss jedoch gut dokumentiert und begründet werden.

Definitionen

Es gibt einige Begriffe und Formulierungen rund um das BFSG, die vielleicht nicht auf den ersten Blick ganz klar sind:

Ein „Kleinstunternehmen“ ist ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Nicht zu verwechseln mit Kleinunternehmern!

Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr mit Verbrauchern“ sind alle Services, die Unternehmen über das Internet oder andere digitale Plattformen direkt an Verbraucher anbieten.

Das umfasst zum Beispiel Online-Shopping, Reisebuchungen, Streaming von Filmen und Musik, Online-Banking sowie Dienstleistungen wie die Bestellung von Lebensmitteln und die Nutzung von Telekommunikationsdiensten über das Internet.

Kurz gesagt, es sind alle Angebote, die Verbrauchern elektronisch zugänglich gemacht werden, um deren Bedürfnisse zu erfüllen.

Der Begriff „Verbraucher“ bezieht sich auf eine natürliche Person, die Produkte oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch erwirbt oder nutzt, und nicht im Rahmen ihrer gewerblichen, selbstständigen oder beruflichen Tätigkeit handelt.

Verbraucher sind also individuelle Endnutzer von Waren oder Dienstleistungen, die für ihren persönlichen Bedarf bestimmt sind.

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.

Schritt für Schritt zur digitalen Barrierefreiheit.

Nahaufnahme von Frauenhänden die am Laptop arbeiten. Titelbild digitale Barrierefreiheit und BFSG.